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Für das Rekursverfahren gelten die erste VerlängerungBestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der Schutzdauer 65 €§§ 44, 49 AußStrG und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung fürfolgenden Besonderheiten: Für das Rekursverfahren gelten die erste VerlängerungBestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sinngemäß mit Ausnahme der Schutzdauer 21 €Paragraphen 44,, 49 AußStrG und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.folgenden Besonderheiten:
Für das Rekursverfahren gelten die erste VerlängerungBestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der Schutzdauer 65 €§§ 44, 49 AußStrG und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung fürfolgenden Besonderheiten: Für das Rekursverfahren gelten die erste VerlängerungBestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sinngemäß mit Ausnahme der Schutzdauer 21 €Paragraphen 44,, 49 AußStrG und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.folgenden Besonderheiten: