§ 43 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

§ 43(1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (AnmZustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.: Aufgehoben durch Art

(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. I Z 32 BG, BGBl. Nr. 350/1977)1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.08.1977

In Kraft vom 01.08.1977 bis 01.08.1977

§ 43(1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (AnmZustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.: Aufgehoben durch Art

(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. I Z 32 BG, BGBl. Nr. 350/1977)1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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