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§ 43(1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (AnmZustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.: Aufgehoben durch Art
(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. I Z 32 BG, BGBl. Nr. 350/1977)1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 43(1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (AnmZustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.: Aufgehoben durch Art
(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. I Z 32 BG, BGBl. Nr. 350/1977)1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.