§ 48 GMG Revisionsrekurs

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 48, (1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;

2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu

verhandelnden Antrag ........................ 210 €;

3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;

4. den Antrag auf Eintragung des

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf

Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf

Eintragung einer Lizenz oder einer

Lizenzübertragung oder auf eine der sonst

im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in

das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;

5. den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 €.

  1. (2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.Die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
  2. (3)Absatz 3Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
  3. (4)Absatz 4Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzs Anmerkung, richtig: Patentgesetzes) 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
  5. (1)Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig.
  6. (2)Absatz 2Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. 2.Ziffer 2Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach Paragraph 67, AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
Paragraph 48, (1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;

2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu

verhandelnden Antrag ........................ 210 €;

3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;

4. den Antrag auf Eintragung des

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf

Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf

Eintragung einer Lizenz oder einer

Lizenzübertragung oder auf eine der sonst

im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in

das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;

5. den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 €.

  1. (2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.Die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
  2. (3)Absatz 3Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
  3. (4)Absatz 4Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzs Anmerkung, richtig: Patentgesetzes) 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
  5. (1)Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig.
  6. (2)Absatz 2Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. 2.Ziffer 2Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach Paragraph 67, AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

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