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Verfahrensgebühren
§ 48. (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;
2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag ........................ 210 €;
3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;
4. den Antrag auf EintragungRevisionsrekurs nach Maßgabe des
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf
Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf
Eintragung einer Lizenz oder einer
Lizenzübertragung oder auf eine der sonst
im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in
das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;
5. den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 € § 62 AußStrG zulässig.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen,Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oderBestimmungen des Antrages sind.
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259,AußStrG sinngemäß anzuwenden.mit folgenden Besonderheiten:
1. | Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
2. | Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |
Verfahrensgebühren
§ 48. (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;
2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag ........................ 210 €;
3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;
4. den Antrag auf EintragungRevisionsrekurs nach Maßgabe des
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf
Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf
Eintragung einer Lizenz oder einer
Lizenzübertragung oder auf eine der sonst
im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in
das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;
5. den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 € § 62 AußStrG zulässig.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen,Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oderBestimmungen des Antrages sind.
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259,AußStrG sinngemäß anzuwenden.mit folgenden Besonderheiten:
1. | Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
2. | Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |