§ 48 GMG

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verfahrensgebühren

§ 48. (1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;

2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung zu

verhandelnden Antrag ........................ 210 €;

3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;

4. den Antrag auf EintragungRevisionsrekurs nach Maßgabe des

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf

Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf

Eintragung einer Lizenz oder einer

Lizenzübertragung oder auf eine der sonst

im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in

das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;

5. den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 € § 62 AußStrG zulässig.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen,Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oderBestimmungen des Antrages sind.

(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259,AußStrG sinngemäß anzuwenden.mit folgenden Besonderheiten:

(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

1.

Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

Verfahrensgebühren

§ 48. (1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;

2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung zu

verhandelnden Antrag ........................ 210 €;

3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;

4. den Antrag auf EintragungRevisionsrekurs nach Maßgabe des

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf

Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf

Eintragung einer Lizenz oder einer

Lizenzübertragung oder auf eine der sonst

im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in

das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;

5. den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 € § 62 AußStrG zulässig.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen,Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oderBestimmungen des Antrages sind.

(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259,AußStrG sinngemäß anzuwenden.mit folgenden Besonderheiten:

(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

1.

Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

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