§ 46 GMG

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

VII. GEBÜHREN

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

§ 46. (1) BeiDie Beschlüsse der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine RückzahlungTechnischen Abteilung und der Anmeldegebühr erfolgt nichtRechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) FürGegen die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusterseinen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlenkein Rechtsmittel zulässig.

(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

VII. GEBÜHREN

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

§ 46. (1) BeiDie Beschlüsse der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine RückzahlungTechnischen Abteilung und der Anmeldegebühr erfolgt nichtRechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) FürGegen die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusterseinen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlenkein Rechtsmittel zulässig.

(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.

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