Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
VII. GEBÜHREN
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 46. (1) BeiDie Beschlüsse der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine RückzahlungTechnischen Abteilung und der Anmeldegebühr erfolgt nichtRechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) FürGegen die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusterseinen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlenkein Rechtsmittel zulässig.
VII. GEBÜHREN
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 46. (1) BeiDie Beschlüsse der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine RückzahlungTechnischen Abteilung und der Anmeldegebühr erfolgt nichtRechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) FürGegen die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusterseinen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlenkein Rechtsmittel zulässig.