§ 143 PatG Revision und Revisionsrekurs

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
  4. (4)Absatz 4Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

    (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,)

  5. (1)Absatz einsGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig.
  6. (2)Absatz 2Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. 2.Ziffer 2Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
  7. (3)Absatz 3Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsVerzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
  4. (4)Absatz 4Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

    (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,)

  5. (1)Absatz einsGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig.
  6. (2)Absatz 2Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. 2.Ziffer 2Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
  7. (3)Absatz 3Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

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