§ 142 PatG Rekurs

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündlicheGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit Beschluß zu entscheidender Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

1.

wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;

2.

wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;

3.

wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);

4.

wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;

5.

wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;

6.

wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;

7.

wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.

(2) Handelt es sich nicht umGegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wennBestimmungen der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1.

Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2.

Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

3.

Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

4.

Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013

(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündlicheGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit Beschluß zu entscheidender Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

1.

wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;

2.

wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;

3.

wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);

4.

wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;

5.

wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;

6.

wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;

7.

wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.

(2) Handelt es sich nicht umGegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wennBestimmungen der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1.

Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2.

Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

3.

Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

4.

Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten