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(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündlicheGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit Beschluß zu entscheidender Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
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(2) Handelt es sich nicht umGegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(3) Für das Rekursverfahren gelten die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wennBestimmungen der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. | Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung. | |||||||||
2. | Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht. | |||||||||
4. | Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen. |
(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündlicheGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit Beschluß zu entscheidender Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
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(2) Handelt es sich nicht umGegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(3) Für das Rekursverfahren gelten die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wennBestimmungen der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. | Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung. | |||||||||
2. | Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht. | |||||||||
4. | Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen. |