§ 142 PatG Rekurs

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß Paragraph 141, eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 139, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 113 und Paragraph 139, Absatz 3, richtet;
    5. 5.Ziffer 5wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 130, Absatz 2,) richtet;
    6. 6.Ziffer 6wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (Paragraph 122,) richtet;
    7. 7.Ziffer 7wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
  3. (1)Absatz einsGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Absatz 2, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
  4. (2)Absatz 2Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß Paragraph 130, Absatz 2, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des Paragraph 519, ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
  5. (3)Absatz 3Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsVerweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. 2.Ziffer 2Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.Rekurse nach Absatz 2, erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Absatz 2, zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Absatz 2, erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
    4. 4.Ziffer 4Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat hat ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;wenn die Mängel der Berufung innerhalb der gemäß Paragraph 141, eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3);wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 139, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet;wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 113 und Paragraph 139, Absatz 3, richtet;
    5. 5.Ziffer 5wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet;wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 130, Absatz 2,) richtet;
    6. 6.Ziffer 6wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (§ 122) richtet;wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung über den Kostenersatz (Paragraph 122,) richtet;
    7. 7.Ziffer 7wenn sich die Berufung ausschließlich darauf stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als nötig erweist.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg eingeholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.
  3. (1)Absatz einsGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Absatz 2, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
  4. (2)Absatz 2Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß Paragraph 130, Absatz 2, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des Paragraph 519, ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
  5. (3)Absatz 3Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsVerweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. 2.Ziffer 2Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.Rekurse nach Absatz 2, erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Absatz 2, zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Absatz 2, erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
    4. 4.Ziffer 4Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

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