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Ist(1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die BerufungBestimmungen der ZPO sinngemäß mit Mängeln behaftet, die nicht gemäßAusnahme des § 139 Abs. 2 § 461 Abs. 2 ZPObeanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen. und folgenden Besonderheiten:
1. | Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung. | |||||||||
2. | Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
3. | Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht. | |||||||||
4. | Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen. |
Ist(1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die BerufungBestimmungen der ZPO sinngemäß mit Mängeln behaftet, die nicht gemäßAusnahme des § 139 Abs. 2 § 461 Abs. 2 ZPObeanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen. und folgenden Besonderheiten:
1. | Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung. | |||||||||
2. | Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
3. | Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht. | |||||||||
4. | Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen. |