§ 141 PatG Berufung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 141,

Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß Paragraph 139, Absatz 2, beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO und folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsVerweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. 2.Ziffer 2Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    3. 3.Ziffer 3Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.
    4. 4.Ziffer 4Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
Paragraph 141,

Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß Paragraph 139, Absatz 2, beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO und folgenden Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsVerweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. 2.Ziffer 2Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    3. 3.Ziffer 3Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.
    4. 4.Ziffer 4Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

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