§ 138 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Partei, die sichDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die BerufungRekurs an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkungdas Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die im Laufeinen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - ein abgesondertesReferenten ist kein Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben (§ 70)zulässig.

(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013

(1) Der Partei, die sichDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die BerufungRekurs an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkungdas Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die im Laufeinen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - ein abgesondertesReferenten ist kein Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben (§ 70)zulässig.

(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.

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