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(1) Für Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den Restdurch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der gesetzlichen TätigkeitsdauerVerwaltung der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
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Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (2nunmehriger Abschnitt G (neu) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit6 des Teiles 2 der Maßgabe weiter wahrAnlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger DienststellenleiterBGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.
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(1) Für Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den Restdurch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der gesetzlichen TätigkeitsdauerVerwaltung der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
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Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (2nunmehriger Abschnitt G (neu) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit6 des Teiles 2 der Maßgabe weiter wahrAnlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger DienststellenleiterBGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.
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