§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
    1. 1.a)Ziffer eins, Litera ader beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,
      1. b)Litera bder beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten
      eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und
    2. 2.Ziffer 2sich die Zuständigkeit des
      1. a)Litera abeim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,
      2. b)Litera bbeim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes
      erstreckt.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger DienststellenleiterDie Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes undim Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtesim Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes
    ist.
§ 42g.Paragraph 42 g,

Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt. Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2019
  1. (1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
    1. 1.a)Ziffer eins, Litera ader beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,
      1. b)Litera bder beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten
      eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und
    2. 2.Ziffer 2sich die Zuständigkeit des
      1. a)Litera abeim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,
      2. b)Litera bbeim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes
      erstreckt.
  2. (2)Absatz 2Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger DienststellenleiterDie Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes undim Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtesim Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes
    ist.
§ 42g.Paragraph 42 g,

Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt. Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.

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