§ 8 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Leichenöffnung (Obduktion)

§ 8

(1) Auf Grund einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 hat der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Ermittlungen des Totenbeschauers zu überprüfen und für den Fall, daß sich auf Grund dieser Überprüfung sowie allenfalls ergänzender Ermittlungen die Todesursache nach wie vor nicht einwandfrei feststellen läßt, die Leichenöffnung (Obduktion) zu veranlassen.

(2) Die Obduktion darf nur in einem hiefür geeigneten Raum vorgenommen werden. Ein solcher Raum ist von der Gemeinde des Sterbeortes unentgeltlich beizustellen, sofern die Gemeinde über einen solchen verfügt.

(3) Über die Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Arzt zu fertigen, der die Obduktion vorgenommen hat.

(4) Nach Beendigung der Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen und die Leiche zu reinigen.

(5) Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion (§ 127 der Strafprozeßordnung 1975§ 128 Abs 2 StPO bzw. § 5 Abs 2 des EpidemiegesetzesEpidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186) geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.

(6) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet werden.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.08.2009

Leichenöffnung (Obduktion)

§ 8

(1) Auf Grund einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 hat der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Ermittlungen des Totenbeschauers zu überprüfen und für den Fall, daß sich auf Grund dieser Überprüfung sowie allenfalls ergänzender Ermittlungen die Todesursache nach wie vor nicht einwandfrei feststellen läßt, die Leichenöffnung (Obduktion) zu veranlassen.

(2) Die Obduktion darf nur in einem hiefür geeigneten Raum vorgenommen werden. Ein solcher Raum ist von der Gemeinde des Sterbeortes unentgeltlich beizustellen, sofern die Gemeinde über einen solchen verfügt.

(3) Über die Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Arzt zu fertigen, der die Obduktion vorgenommen hat.

(4) Nach Beendigung der Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen und die Leiche zu reinigen.

(5) Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion (§ 127 der Strafprozeßordnung 1975§ 128 Abs 2 StPO bzw. § 5 Abs 2 des EpidemiegesetzesEpidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186) geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.

(6) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet werden.

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