§ 5 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist der Verstorbene am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn auf Grund dessen eigener Wahrnehmung oder auf Grund des ärztlichen Behandlungsscheines keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen des Verstorbenen am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.

(2) Bei plötzlichen Todesfällen, im Fall eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht fremden Verschuldens ist der Verstorbene in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage des Verstorbenen aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. bei Unfällen im Hochgebirge, Lawinenverschüttungen u. dgl.) geboten erscheint.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.10.1986 bis 30.11.2022

(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist der Verstorbene am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn auf Grund dessen eigener Wahrnehmung oder auf Grund des ärztlichen Behandlungsscheines keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen des Verstorbenen am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.

(2) Bei plötzlichen Todesfällen, im Fall eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht fremden Verschuldens ist der Verstorbene in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage des Verstorbenen aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. bei Unfällen im Hochgebirge, Lawinenverschüttungen u. dgl.) geboten erscheint.

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