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(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.
(Anm.: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010, 90/2013)
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.
(Anm.: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010, 90/2013)