§ 35 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 35

Überwachung

(1) Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.

(2) Die Friedhöfe sind innerhalb von drei Jahren mindestens einmal durch den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu besichtigen. Die erfolgte Besichtigung ist im Gräberbuch zu vermerken.

(3Anm: LGBl. Nr. 63/2002) Anläßlich der Besichtigung festgestellte Mängel sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber zur Behebung vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 35

Überwachung

(1) Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.

(2) Die Friedhöfe sind innerhalb von drei Jahren mindestens einmal durch den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu besichtigen. Die erfolgte Besichtigung ist im Gräberbuch zu vermerken.

(3Anm: LGBl. Nr. 63/2002) Anläßlich der Besichtigung festgestellte Mängel sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber zur Behebung vorzuschreiben.

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