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Versargung
(1) Jede im Sinne des § 22 bewilligungspflichtige Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 nur in einem dicht schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Metallsarg ist zu verlöten, der Holzsarg luftdicht abzudichten.
(2) Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die BezirksverwaltungsbehördeBehörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
Versargung
(1) Jede im Sinne des § 22 bewilligungspflichtige Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 nur in einem dicht schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Metallsarg ist zu verlöten, der Holzsarg luftdicht abzudichten.
(2) Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die BezirksverwaltungsbehördeBehörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)