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Unterbrechung
Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Obduktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent das Gericht bzw. die BezirksverwaltungsbehördeBehörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern dies ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
Unterbrechung
Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Obduktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent das Gericht bzw. die BezirksverwaltungsbehördeBehörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern dies ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)