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Änderung
idF:
BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBGVÜVB) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland wie folgt:
Anmerkung
Mit V, BGBl. Nr. 405/1922, am 12. Juli 1922 in Kraft getreten, wurdedie Geltung der Art. 1 bis 148 B-VG sowie der §§ 1 bis 32 und 34 bis43 ÜG 1920 auf das Burgenland erstreckt. Art. II VÜVB erscheint daherals gegenstandslos.
Änderung
idF:
BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBGVÜVB) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland wie folgt:
Anmerkung
Mit V, BGBl. Nr. 405/1922, am 12. Juli 1922 in Kraft getreten, wurdedie Geltung der Art. 1 bis 148 B-VG sowie der §§ 1 bis 32 und 34 bis43 ÜG 1920 auf das Burgenland erstreckt. Art. II VÜVB erscheint daherals gegenstandslos.