Verfassungsübergangsverordnung (V. Ü. V. B.) (VÜVB) Fundstelle

Verfassungsübergangsverordnung (V. Ü. V. B.)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921, womit für das Burgenland Übergangsbestimmungen für die Zeit bis zur endgültigen Einführung der Bundesverfassung im Burgenland getroffen werdenVerfassungsübergangsverordnung (Verfassungsübergangsverordnung, V. Ü. V. B.).
StF: BGBl. Nr. 475/1921

Änderung

idF:

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBGVÜVB) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland wie folgt:

Anmerkung

Mit V, BGBl. Nr. 405/1922, am 12. Juli 1922 in Kraft getreten, wurde
die Geltung der Art. 1 bis 148 B-VG sowie der §§ 1 bis 32 und 34 bis
43 ÜG 1920 auf das Burgenland erstreckt. Art. II VÜVB erscheint daher
als gegenstandslos.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 30.08.1921 bis 31.12.1999
Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921, womit für das Burgenland Übergangsbestimmungen für die Zeit bis zur endgültigen Einführung der Bundesverfassung im Burgenland getroffen werdenVerfassungsübergangsverordnung (Verfassungsübergangsverordnung, V. Ü. V. B.).
StF: BGBl. Nr. 475/1921

Änderung

idF:

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBGVÜVB) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland wie folgt:

Anmerkung

Mit V, BGBl. Nr. 405/1922, am 12. Juli 1922 in Kraft getreten, wurde
die Geltung der Art. 1 bis 148 B-VG sowie der §§ 1 bis 32 und 34 bis
43 ÜG 1920 auf das Burgenland erstreckt. Art. II VÜVB erscheint daher
als gegenstandslos.

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