Art. 1 VÜVB (weggefallen)

Verfassungsübergangsverordnung (V. Ü. V. B.)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Artikel IArt.

Die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden ungarischen Vorschriften treten für das Burgenland außer Kraft; hiezu gehören insbesondere jene, die nachstehende Angelegenheiten betreffen:

Die Unabhängigkeit Ungarns, die Nationalfarben und das ungarische Staatswappen, die Benutzung des ungarischen Staatswappens durch Private, die Benutzung der ungarischen Nationalfahne, des Staatssiegels und der ungarischen Handelsflagge, die staatsrechtliche Stellung des Königs und die Kronrechte, die Kronwache, die Wahl und die Tätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften, die Gleichberechtigung der Nationalitäten, die Benutzung der ungarischen Staatssprache, die Festsetzung der magyarischen Ortsnamen, den Erwerb, Verlust und die Wiedererlangung der ungarischen Staatsbürgerschaft, die ungarische Staatsbürgerschaft als Bedingung für die Erlangung eines öffentlichen Dienstes, die Verlautbarung der Gesetze und Verordnungen, endlich die Gesetz- und Verordnungssammlung 1 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 30.08.1921 bis 31.12.1999
Artikel IArt.

Die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden ungarischen Vorschriften treten für das Burgenland außer Kraft; hiezu gehören insbesondere jene, die nachstehende Angelegenheiten betreffen:

Die Unabhängigkeit Ungarns, die Nationalfarben und das ungarische Staatswappen, die Benutzung des ungarischen Staatswappens durch Private, die Benutzung der ungarischen Nationalfahne, des Staatssiegels und der ungarischen Handelsflagge, die staatsrechtliche Stellung des Königs und die Kronrechte, die Kronwache, die Wahl und die Tätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften, die Gleichberechtigung der Nationalitäten, die Benutzung der ungarischen Staatssprache, die Festsetzung der magyarischen Ortsnamen, den Erwerb, Verlust und die Wiedererlangung der ungarischen Staatsbürgerschaft, die ungarische Staatsbürgerschaft als Bedingung für die Erlangung eines öffentlichen Dienstes, die Verlautbarung der Gesetze und Verordnungen, endlich die Gesetz- und Verordnungssammlung 1 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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