§ 4 ZiDAV (weggefallen)

Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Als Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsbeitrages hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder des jeweiligen Ausbildungsteiles, spätestens jedoch am Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, eine Rechnung über die Ausbildungskosten sowie den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und erfolgreich absolvierte Teile einer Ausbildung und deren Rechtsgrundlage vorzulegen§ 4 ZiDAV (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2017
Als Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsbeitrages hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder des jeweiligen Ausbildungsteiles, spätestens jedoch am Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, eine Rechnung über die Ausbildungskosten sowie den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und erfolgreich absolvierte Teile einer Ausbildung und deren Rechtsgrundlage vorzulegen§ 4 ZiDAV (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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