§ 3 ZiDAV (weggefallen)

Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 3 ZiDAV (1weggefallen) Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß § 2 festzulegenseit 01.01.2018 weggefallen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 ZDG nicht beeinträchtigen.

(2) Während der festgelegten Ausbildungszeiten, einschließlich allfälliger praktischer Ausbildungen, ist der Zivildienstleistende von der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Zuweisungsbescheid befreit. Die jeweiligen Ausbildungsvorschriften sind einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2017
§ 3 ZiDAV (1weggefallen) Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß § 2 festzulegenseit 01.01.2018 weggefallen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 ZDG nicht beeinträchtigen.

(2) Während der festgelegten Ausbildungszeiten, einschließlich allfälliger praktischer Ausbildungen, ist der Zivildienstleistende von der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Zuweisungsbescheid befreit. Die jeweiligen Ausbildungsvorschriften sind einzuhalten.

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