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Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG§ 1 ZiDAV genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des Paragraph 38 a, ZDG geltend gemacht werden kann.
Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG§ 1 ZiDAV genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des Paragraph 38 a, ZDG geltend gemacht werden kann.