§ 25 SchKV 2014 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schiedskommissionsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), BGBl. II Nr. 446/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 4 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1 sowie 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins und 4, 15 Absatz 2 und 3, 20 Absatz eins und 3, 21 Absatz eins, sowie 24 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Stand vor dem 04.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2019
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), BGBl. II Nr. 446/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 4 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1 sowie 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins und 4, 15 Absatz 2 und 3, 20 Absatz eins und 3, 21 Absatz eins, sowie 24 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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