§ 15 HCV 2013 Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:
    1. 1.Ziffer einsStudiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,
    2. 2.Ziffer 2Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    3. 3.Ziffer 3Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    4. 4.Ziffer 4Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    5. 5.Ziffer 5Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie
    6. 6.Ziffer 6Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.
  2. (2)Absatz 2Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 45 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (Paragraph 38 a, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 45 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

Stand vor dem 29.07.2015

In Kraft vom 08.11.2013 bis 29.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:
    1. 1.Ziffer einsStudiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,
    2. 2.Ziffer 2Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    3. 3.Ziffer 3Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    4. 4.Ziffer 4Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    5. 5.Ziffer 5Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie
    6. 6.Ziffer 6Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.
  2. (2)Absatz 2Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 45 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (Paragraph 38 a, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 45 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

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