§ 7 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.
  2. (2)Absatz 2Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
§ 7 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 28.02.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.
  2. (2)Absatz 2Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
§ 7 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen.

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