§ 6 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben§ 6 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Die GIS hat den Anspruchsberechtigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 02.07.2012 bis 28.02.2022
(1) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben§ 6 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Die GIS hat den Anspruchsberechtigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

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