§ 4 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen§ 4 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.

(2) Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 28.02.2022
(1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen§ 4 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.

(2) Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten