§ 3 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen§ 3 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 28.02.2022
(1) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen§ 3 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten