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Legende:
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(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.