§ 1 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten§ 1 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 28.02.2022
Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten§ 1 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

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