§ 52 PStG 2013 Auskunft

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
  2. (2)Absatz 2Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
  3. (3)Absatz 3Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
  4. (4)Absatz 4Soweit für die Zwecke der §§ 46 §§ 7und 47 f DSG 2000personenbezogene Daten von mehr als einem AuftraggeberVerantwortlichen zu beauskunftenübermitteln sind, kommenkommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als DienstleisterAuftragsverarbeiter zu.Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 477, f DSG 2000personenbezogene Daten von mehr als einem AuftraggeberVerantwortlichen zu beauskunftenübermitteln sind, kommenkommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als DienstleisterAuftragsverarbeiter zu.
  5. (4a)Absatz 4 aSoweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.
  6. (5)Absatz 5Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
    1. 1.Ziffer eins100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
    2. 2.Ziffer 275 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
    3. 3.Ziffer 330 JahrenJahre seit Eintragung des Todes.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
  2. (2)Absatz 2Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
  3. (3)Absatz 3Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
  4. (4)Absatz 4Soweit für die Zwecke der §§ 46 §§ 7und 47 f DSG 2000personenbezogene Daten von mehr als einem AuftraggeberVerantwortlichen zu beauskunftenübermitteln sind, kommenkommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als DienstleisterAuftragsverarbeiter zu.Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 477, f DSG 2000personenbezogene Daten von mehr als einem AuftraggeberVerantwortlichen zu beauskunftenübermitteln sind, kommenkommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als DienstleisterAuftragsverarbeiter zu.
  5. (4a)Absatz 4 aSoweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.
  6. (5)Absatz 5Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
    1. 1.Ziffer eins100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
    2. 2.Ziffer 275 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
    3. 3.Ziffer 330 JahrenJahre seit Eintragung des Todes.

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