§ 50 PStG 2013

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann derDer Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene DatenanwendungDatenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellenübermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kannkönnen die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltübermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann derDer Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene DatenanwendungDatenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellenübermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kannkönnen die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltübermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

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