§ 46 PStG 2013

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Personenstandsbehörden sind berechtigt, die imAuskünfte aus dem ZPR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenenAuswählbarkeit der Personenstandsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.

(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der personenbezogenen Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Sicherheitspolizei und, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZPR verarbeiteten personenbezogenen Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergebenübermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Die Personenstandsbehörden sind berechtigt, die imAuskünfte aus dem ZPR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenenAuswählbarkeit der Personenstandsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.

(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der personenbezogenen Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Sicherheitspolizei und, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZPR verarbeiteten personenbezogenen Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergebenübermitteln.

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