§ 59 Stmk. GVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.

(5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 23.06.2015

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.

(5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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