§ 34 Oö. GVG 1994 § 34

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.05.2006 bis 31.12.9999
§ 34

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(2) Zuständig zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erhebung einer Berufung im Sinn des § 31 Abs. 2a sowieund zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 31 Abs. 5 ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Dieser (Diese) hat den Gemeindevorstand oder Stadtsenat spätestens bei seiner nächsten Sitzung über die Gelegenheit zur Stellungnahme und eine allfällige Stellungnahme zu informieren. Die Information hat jedenfalls die Namen der StadtsenatVertragsparteien und die Bezeichnung des Gegenstands des Rechtserwerbs zu enthalten.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002LGBl. Nr. 59/2006)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

Stand vor dem 29.05.2006

In Kraft vom 01.01.2003 bis 29.05.2006
§ 34

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(2) Zuständig zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erhebung einer Berufung im Sinn des § 31 Abs. 2a sowieund zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 31 Abs. 5 ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Dieser (Diese) hat den Gemeindevorstand oder Stadtsenat spätestens bei seiner nächsten Sitzung über die Gelegenheit zur Stellungnahme und eine allfällige Stellungnahme zu informieren. Die Information hat jedenfalls die Namen der StadtsenatVertragsparteien und die Bezeichnung des Gegenstands des Rechtserwerbs zu enthalten.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002LGBl. Nr. 59/2006)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

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