§ 32 Oö. GVG 1994 § 32

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Den Parteien können für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.05.2006 bis 31.12.2013

Den Parteien können für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013)

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