§ 30 Oö. GVG 1994 § 30

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 30

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzenden richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s).

(2) Ist nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden gegeben, so ist diejenige Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzender örtlich zuständig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002
§ 30

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzenden richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s).

(2) Ist nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden gegeben, so ist diejenige Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzender örtlich zuständig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

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