§ 29 Oö. GVG 1994 § 29

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 29

Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen

(1) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen erhalten für jeden von der Behörde behandelten Rechtsvorgang mit Ausnahme der (Negativ-)Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz bzw. § 11 Abs. 2 erster Satz sowie für jede sonstige in einem Gesetz vorgesehene Mitwirkung nach Maßgabe der Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung. Ferner haben die Vorsitzenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagenReise(Fahrt) auslagen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

(2) Die sonstigen Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und ein angemessenes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Aufenthaltskosten und sämtlicher durch Zeitversäumnis entstehender Verdienstentgang abgegolten.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung kann anstelle der Entschädigung eine (laufende) Pauschale festgelegt werden; bei der Festlegung der Pauschale ist auf die mit der Ausübung der Tätigkeit normalerweise verbundene Arbeitsbelastung abzustellen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002
§ 29

Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen

(1) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen erhalten für jeden von der Behörde behandelten Rechtsvorgang mit Ausnahme der (Negativ-)Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz bzw. § 11 Abs. 2 erster Satz sowie für jede sonstige in einem Gesetz vorgesehene Mitwirkung nach Maßgabe der Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung. Ferner haben die Vorsitzenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagenReise(Fahrt) auslagen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

(2) Die sonstigen Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und ein angemessenes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Aufenthaltskosten und sämtlicher durch Zeitversäumnis entstehender Verdienstentgang abgegolten.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung kann anstelle der Entschädigung eine (laufende) Pauschale festgelegt werden; bei der Festlegung der Pauschale ist auf die mit der Ausübung der Tätigkeit normalerweise verbundene Arbeitsbelastung abzustellen.

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