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(1) Der Bezirksgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an:
1. | der Vorsitzende, der ein unter der Diensthoheit des Landes stehender rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Aktivstandes sein muss; | |||||||||
2. | ein landwirtschaftlicher Sachverständiger; | |||||||||
3. | ein Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; | |||||||||
4. | ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich; | |||||||||
5. | ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002) |
(2) Der Landesgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Hat die Landesgrundverkehrskommission über Rechtsvorgänge zu entscheiden, die flächenmäßig überwiegend Baugrundstücke oder sonstige Grundstücke zum Gegenstand haben, so sind das Mitglied nach Abs. 2 Z 3 sowie ein Mitglied nach Abs. 2 Z 4 durch einen Vertreter des Oö. Gemeindebundes und durch einen Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, zu ersetzen.
(3a) Hat die Landesgrundverkehrskommission auf Grund einer Berufung einer Gemeinde gemäß § 31 Abs. 2a letzter Satz über Rechtsvorgänge zu entscheiden, die nicht von der Regelung des Abs. 3 erfasst werden, so ist sie durch einen gemeinsamen Vertreter des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, zu verstärken. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(4) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtserwerbe zu entscheiden, die Waldgrundstücke zum Gegenstand haben, so ist sie durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken.
(53) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Abs. 1 Z 2) sowie der Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission erfolgt durch die Landesregierung; in den Fällen des Abs. 2 Z 4 bis 6 und Abs. 3 auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretung; im Fall des Abs. 3a auf gemeinsamen Vorschlag des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden InteressenvertretungInteressensvertretung entsandt. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(5a4) Werden BestellungsvorschlägeMitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht innerhalb einerder von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat nicht oder in nicht ausreichender Zahl erstattetentsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag. Gleiches gilt, wenn Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht fristgerecht entsandt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(65) Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden. Die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt oder entsandt sind. Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(76) Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Der Bezirksgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an:
1. | der Vorsitzende, der ein unter der Diensthoheit des Landes stehender rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Aktivstandes sein muss; | |||||||||
2. | ein landwirtschaftlicher Sachverständiger; | |||||||||
3. | ein Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; | |||||||||
4. | ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich; | |||||||||
5. | ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002) |
(2) Der Landesgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Hat die Landesgrundverkehrskommission über Rechtsvorgänge zu entscheiden, die flächenmäßig überwiegend Baugrundstücke oder sonstige Grundstücke zum Gegenstand haben, so sind das Mitglied nach Abs. 2 Z 3 sowie ein Mitglied nach Abs. 2 Z 4 durch einen Vertreter des Oö. Gemeindebundes und durch einen Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, zu ersetzen.
(3a) Hat die Landesgrundverkehrskommission auf Grund einer Berufung einer Gemeinde gemäß § 31 Abs. 2a letzter Satz über Rechtsvorgänge zu entscheiden, die nicht von der Regelung des Abs. 3 erfasst werden, so ist sie durch einen gemeinsamen Vertreter des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, zu verstärken. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(4) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtserwerbe zu entscheiden, die Waldgrundstücke zum Gegenstand haben, so ist sie durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken.
(53) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Abs. 1 Z 2) sowie der Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission erfolgt durch die Landesregierung; in den Fällen des Abs. 2 Z 4 bis 6 und Abs. 3 auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretung; im Fall des Abs. 3a auf gemeinsamen Vorschlag des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden InteressenvertretungInteressensvertretung entsandt. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(5a4) Werden BestellungsvorschlägeMitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht innerhalb einerder von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat nicht oder in nicht ausreichender Zahl erstattetentsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag. Gleiches gilt, wenn Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht fristgerecht entsandt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(65) Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden. Die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt oder entsandt sind. Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
(76) Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |