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Genehmigungsgebiete
(1) Sofern es zur Verwirklichung derRechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets (§ 6) sind unzulässig, soweit im § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 genannten Ziele notwendigFolgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Landesregierung durch Verordnung Gebiete, in denen.
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(2) Eine überdurchschnittliche ErhöhungAusgenommen von der BodenpreiseUnzulässigkeit gemäß Abs. 1 sind Rechtserwerbe
1. | an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994), | |||||||||
2. | durch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7), wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder | |||||||||
3. | deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde. |
(3) Darüber hinaus sind Rechtserwerbe im Sinn des Abs. 1 Z. 3 ist durch einen Vergleich der Entwicklung der Baugrundstückspreise im vorgesehenen Genehmigungsgebiet mit der Preisentwicklung im Landesdurchschnitt innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes festzustellen.
(3) Bei der Verordnungserlassung nach Abs. 1 Z. 4 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
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(4) Eine Verknappung von Baugrundstücken im Sinn des Abs. 1 Z. 4 liegt dann vorgenehmigen, wenn infolgeim unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbs von Grundstücken durchErwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht ortsansässige Personen oder der von solchen Personen ausgehenden Nachfrage nach Grundstücken das Interesse der ortsansässigen Personen an der Befriedigung ihres dauernden Wohnbedarfes oder die wirtschaftliche Entwicklung künftig nicht mehr gewährleistet werden kannzutreffen.
(5Anm: LGBl. Nr. 85/2002) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden sowie der Raumordnungsbeirat (§ 4 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) zu hören. Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den in Betracht kommenden Grundbuchsgerichten mitzuteilen.
Genehmigungsgebiete
(1) Sofern es zur Verwirklichung derRechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets (§ 6) sind unzulässig, soweit im § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 genannten Ziele notwendigFolgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Landesregierung durch Verordnung Gebiete, in denen.
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(2) Eine überdurchschnittliche ErhöhungAusgenommen von der BodenpreiseUnzulässigkeit gemäß Abs. 1 sind Rechtserwerbe
1. | an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994), | |||||||||
2. | durch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7), wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder | |||||||||
3. | deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde. |
(3) Darüber hinaus sind Rechtserwerbe im Sinn des Abs. 1 Z. 3 ist durch einen Vergleich der Entwicklung der Baugrundstückspreise im vorgesehenen Genehmigungsgebiet mit der Preisentwicklung im Landesdurchschnitt innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes festzustellen.
(3) Bei der Verordnungserlassung nach Abs. 1 Z. 4 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
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(4) Eine Verknappung von Baugrundstücken im Sinn des Abs. 1 Z. 4 liegt dann vorgenehmigen, wenn infolgeim unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbs von Grundstücken durchErwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht ortsansässige Personen oder der von solchen Personen ausgehenden Nachfrage nach Grundstücken das Interesse der ortsansässigen Personen an der Befriedigung ihres dauernden Wohnbedarfes oder die wirtschaftliche Entwicklung künftig nicht mehr gewährleistet werden kannzutreffen.
(5Anm: LGBl. Nr. 85/2002) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden sowie der Raumordnungsbeirat (§ 4 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) zu hören. Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den in Betracht kommenden Grundbuchsgerichten mitzuteilen.