§ 7 Oö. GVG 1994 § 7

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 7

Genehmigungsgebiete

(1) Sofern es zur Verwirklichung derRechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets (§ 6) sind unzulässig, soweit im § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 genannten Ziele notwendigFolgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Landesregierung durch Verordnung Gebiete, in denen.

1.

die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entsprechenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleichbaren Gebieten liegt,

2.

die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer sozio-kulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebietes (Ortsentwicklung) entgegensteht,

3.

eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeitwohnsitzen eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar droht, oder

4.

die topographischen, geologischen oder sonstigen natürlichen Gegebenheiten sowie die rechtlichen Bestimmungen lediglich eine eingeschränkte Besiedlung erlauben, und eine Verknappung von Baugrundstücken eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar droht, zu Genehmigungsgebieten zu erklären. Ein Genehmigungsgebiet hat zumindest ein Gemeindegebiet zu umfassen.

(2) Eine überdurchschnittliche ErhöhungAusgenommen von der BodenpreiseUnzulässigkeit gemäß Abs. 1 sind Rechtserwerbe

1.

an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994),

2.

durch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7), wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder

3.

deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde.

(3) Darüber hinaus sind Rechtserwerbe im Sinn des Abs. 1 Z. 3 ist durch einen Vergleich der Entwicklung der Baugrundstückspreise im vorgesehenen Genehmigungsgebiet mit der Preisentwicklung im Landesdurchschnitt innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes festzustellen.

(3) Bei der Verordnungserlassung nach Abs. 1 Z. 4 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

das örtliche Entwicklungskonzept (§ 18 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994);

2.

die vorhandene Infrastruktur, insbesondere auf den Grad der Erschließung mit Straßen, Trinkwasser und Abwasserbeseitigung;

3.

den Erholungswert, die Lebensqualität sowie den Stand der touristischen Entwicklung;

4.

die Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung.

(4) Eine Verknappung von Baugrundstücken im Sinn des Abs. 1 Z. 4 liegt dann vorgenehmigen, wenn infolgeim unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbs von Grundstücken durchErwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht ortsansässige Personen oder der von solchen Personen ausgehenden Nachfrage nach Grundstücken das Interesse der ortsansässigen Personen an der Befriedigung ihres dauernden Wohnbedarfes oder die wirtschaftliche Entwicklung künftig nicht mehr gewährleistet werden kannzutreffen.

(5Anm: LGBl. Nr. 85/2002) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden sowie der Raumordnungsbeirat (§ 4 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) zu hören. Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den in Betracht kommenden Grundbuchsgerichten mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002
§ 7

Genehmigungsgebiete

(1) Sofern es zur Verwirklichung derRechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets (§ 6) sind unzulässig, soweit im § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 genannten Ziele notwendigFolgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Landesregierung durch Verordnung Gebiete, in denen.

1.

die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entsprechenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleichbaren Gebieten liegt,

2.

die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer sozio-kulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebietes (Ortsentwicklung) entgegensteht,

3.

eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeitwohnsitzen eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar droht, oder

4.

die topographischen, geologischen oder sonstigen natürlichen Gegebenheiten sowie die rechtlichen Bestimmungen lediglich eine eingeschränkte Besiedlung erlauben, und eine Verknappung von Baugrundstücken eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar droht, zu Genehmigungsgebieten zu erklären. Ein Genehmigungsgebiet hat zumindest ein Gemeindegebiet zu umfassen.

(2) Eine überdurchschnittliche ErhöhungAusgenommen von der BodenpreiseUnzulässigkeit gemäß Abs. 1 sind Rechtserwerbe

1.

an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994),

2.

durch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7), wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder

3.

deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde.

(3) Darüber hinaus sind Rechtserwerbe im Sinn des Abs. 1 Z. 3 ist durch einen Vergleich der Entwicklung der Baugrundstückspreise im vorgesehenen Genehmigungsgebiet mit der Preisentwicklung im Landesdurchschnitt innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes festzustellen.

(3) Bei der Verordnungserlassung nach Abs. 1 Z. 4 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

das örtliche Entwicklungskonzept (§ 18 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994);

2.

die vorhandene Infrastruktur, insbesondere auf den Grad der Erschließung mit Straßen, Trinkwasser und Abwasserbeseitigung;

3.

den Erholungswert, die Lebensqualität sowie den Stand der touristischen Entwicklung;

4.

die Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung.

(4) Eine Verknappung von Baugrundstücken im Sinn des Abs. 1 Z. 4 liegt dann vorgenehmigen, wenn infolgeim unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbs von Grundstücken durchErwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht ortsansässige Personen oder der von solchen Personen ausgehenden Nachfrage nach Grundstücken das Interesse der ortsansässigen Personen an der Befriedigung ihres dauernden Wohnbedarfes oder die wirtschaftliche Entwicklung künftig nicht mehr gewährleistet werden kannzutreffen.

(5Anm: LGBl. Nr. 85/2002) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden sowie der Raumordnungsbeirat (§ 4 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) zu hören. Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den in Betracht kommenden Grundbuchsgerichten mitzuteilen.

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