§ 3 Oö. GVG 1994 § 3

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

2. HAUPTSTÜCKEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

I. ABSCHNITT

Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 3

Erfaßte Rechtserwerbe

Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilen davon (z.B. Wohnung etc.) unterliegen diesem Landesgesetz:

1.

die Übertragung des Eigentums;

2.

die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder des Rechtes des Gebrauches einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung;

3.

die Einräumung und die Übertragung des Baurechtes;

4.

der Erwerb der unter Z. 1 und Z. 2 genannten Rechte im Wege der Ersitzung;

5.

die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung (Prekarium, Abbauvertrag usw.) zur Nutzung, ausgenommen die Überlassung im Rahmen der Privatzimmervermietung, wenn

a)

im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung das Ausmaß des überlassenen Grundstückes allein oder in Verbindung mit bereits überlassenen Grundstücken einen Hektar überschreitet, oder

b)

die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002

2. HAUPTSTÜCKEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

I. ABSCHNITT

Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 3

Erfaßte Rechtserwerbe

Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilen davon (z.B. Wohnung etc.) unterliegen diesem Landesgesetz:

1.

die Übertragung des Eigentums;

2.

die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder des Rechtes des Gebrauches einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung;

3.

die Einräumung und die Übertragung des Baurechtes;

4.

der Erwerb der unter Z. 1 und Z. 2 genannten Rechte im Wege der Ersitzung;

5.

die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung (Prekarium, Abbauvertrag usw.) zur Nutzung, ausgenommen die Überlassung im Rahmen der Privatzimmervermietung, wenn

a)

im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung das Ausmaß des überlassenen Grundstückes allein oder in Verbindung mit bereits überlassenen Grundstücken einen Hektar überschreitet, oder

b)

die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten