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Legende:
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(2) Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.
(2) Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.