§ 5 PStG 2013 Standesamtsverbände

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  5. (1)Absatz einsGemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach Paragraph 3, übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
  6. (2)Absatz 2Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie verbandsangehörigen Gemeinden;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
    3. 3.Ziffer 3den Sitz des Standesamtsverbandes.
  7. (3)Absatz 3Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
  8. (4)Absatz 4Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
  9. (5)Absatz 5Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.Ein Standesamtsverband nach Absatz eins und ein Staatsbürgerschaftsverband nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.10.2013
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  5. (1)Absatz einsGemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach Paragraph 3, übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
  6. (2)Absatz 2Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie verbandsangehörigen Gemeinden;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
    3. 3.Ziffer 3den Sitz des Standesamtsverbandes.
  7. (3)Absatz 3Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
  8. (4)Absatz 4Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
  9. (5)Absatz 5Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.Ein Standesamtsverband nach Absatz eins und ein Staatsbürgerschaftsverband nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

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