§ 35 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Kommt eine natürliche Person oder der fürDie Mitteilung über die wirtschaftlichenLegitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, administrativenfalls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbGseines gesetzlichen Vertreters zu verständigenenthalten.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

(1) Kommt eine natürliche Person oder der fürDie Mitteilung über die wirtschaftlichenLegitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, administrativenfalls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbGseines gesetzlichen Vertreters zu verständigenenthalten.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.

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