Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 15 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (§ 15 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.
(2) Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 15 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (§ 15 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.