§ 28 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2013 bis 31.12.9999

In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

Stand vor dem 18.10.2013

In Kraft vom 02.01.2010 bis 18.10.2013

In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

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