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(1) IstErhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Betroffene bereitsStaatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.
(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.
(1) IstErhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Betroffene bereitsStaatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (§ 8 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.
(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.