§ 23 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde(1) Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Bescheid erlassenFällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkundeunehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde(1) Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Bescheid erlassenFällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkundeunehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

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