§ 21 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:
  1. 1.Ziffer einsErwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
  1. 2.Ziffer 2Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:
die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles)Paragraph 21,

Ist nachgewiesen, der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

  1. 3.Ziffer 3Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:
der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowiedaß die fremde Dienststelle;
  1. 4.Ziffer 4Legitimation vor dem 1. September 1983:
die Personaldaten undzu verzeichnende Person die Staatsangehörigkeit des Vaters;
  1. 5.Ziffer 5Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;
  1. 6.Ziffer 6Entziehung und Verzicht:
die LandesregierungStaatsbürgerschaft besitzt, die den Bescheid erlassennicht aber, wodurch sie diese erworben hat, sowie das Datumso genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Ist nachgewiesen, daß die Geschäftszahl des Bescheides;
  1. (2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 15 gilt sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:
  1. 1.Ziffer einsErwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
  1. 2.Ziffer 2Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:
die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles)Paragraph 21,

Ist nachgewiesen, der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

  1. 3.Ziffer 3Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:
der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowiedaß die fremde Dienststelle;
  1. 4.Ziffer 4Legitimation vor dem 1. September 1983:
die Personaldaten undzu verzeichnende Person die Staatsangehörigkeit des Vaters;
  1. 5.Ziffer 5Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;
  1. 6.Ziffer 6Entziehung und Verzicht:
die LandesregierungStaatsbürgerschaft besitzt, die den Bescheid erlassennicht aber, wodurch sie diese erworben hat, sowie das Datumso genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Ist nachgewiesen, daß die Geschäftszahl des Bescheides;
  1. (2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 15 gilt sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.

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