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Ist nachgewiesen, der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;3.Ziffer 3Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowiedaß die fremde Dienststelle;4.Ziffer 4Legitimation vor dem 1. September 1983:die Personaldaten undzu verzeichnende Person die Staatsangehörigkeit des Vaters;5.Ziffer 5Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;6.Ziffer 6Entziehung und Verzicht:die LandesregierungStaatsbürgerschaft besitzt, die den Bescheid erlassennicht aber, wodurch sie diese erworben hat, sowie das Datumso genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Ist nachgewiesen, daß die Geschäftszahl des Bescheides;
zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.(2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 15 gilt sinngemäß.(3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
Ist nachgewiesen, der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;3.Ziffer 3Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowiedaß die fremde Dienststelle;4.Ziffer 4Legitimation vor dem 1. September 1983:die Personaldaten undzu verzeichnende Person die Staatsangehörigkeit des Vaters;5.Ziffer 5Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;6.Ziffer 6Entziehung und Verzicht:die LandesregierungStaatsbürgerschaft besitzt, die den Bescheid erlassennicht aber, wodurch sie diese erworben hat, sowie das Datumso genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Ist nachgewiesen, daß die Geschäftszahl des Bescheides;
zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.(2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 15 gilt sinngemäß.(3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.