§ 21 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die EvidenzstelleIst nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6.

Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weitersUmstände und Unterlagen festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommendurch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. § 15 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

(1) Die EvidenzstelleIst nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2.

Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3.

Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4.

Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6.

Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weitersUmstände und Unterlagen festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommendurch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. § 15 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

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