§ 20 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

ErhältLiegt der Evidenzstelle über die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mitzu verzeichnende Person ein vor dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so hat sie die Behördegenügt es, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl unddarin über den wesentlichen Inhalt des BescheidesErwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

ErhältLiegt der Evidenzstelle über die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mitzu verzeichnende Person ein vor dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so hat sie die Behördegenügt es, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl unddarin über den wesentlichen Inhalt des BescheidesErwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.

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