§ 19 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999

Soweit es sich bei den imeine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handeltherangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014

Soweit es sich bei den imeine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handeltherangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

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