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Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können,Tritt ein Wechsel in der StaatsbürgerschaftsevidenzEvidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die Umstände undhievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden istder nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.
Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können,Tritt ein Wechsel in der StaatsbürgerschaftsevidenzEvidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die Umstände undhievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden istder nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.