§ 15 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
Für die Eintragungen und Anmerkungen auf einem dem Muster der Anlage 9 entsprechenden Karteiblatt gilt noch folgendes:

1.

Der geltende Familienname ist in die unterste Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen. Ist jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes eine Änderung des Familiennamens eingetreten, so ist der Familienname im Zeitpunkt der Geburt in die unterste Zeile und sind die späteren Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge jeweils eine Zeile höher zu setzen. Reicht der Platz aus, so können in einer Zeile zwei Familiennamen eingetragen werden, wobei der frühere an die erste Stelle gesetzt werden muß. Der geltende Familienname hat jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst zu stehen.

2.

Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende Familienname zu Unrecht in die unterste Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen auf der Rückseite des Karteiblattes nachzutragen und ist in der Rubrik „Familienname“ ein entsprechender Hinweis anzubringen.

3.

Die Vornamen sind in die untere Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.

4.

Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind in der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ vorzunehmen. Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen, sind in der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ vorzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Staatsbürgerschaftsnachweis von der Evidenzstelle selbst oder einer anderen Behörde ausgestellt worden ist. Alle übrigen Anmerkungen sind auf der Rückseite vorzunehmen (wie zB Anmerkungen über die Ausstellung sonstiger Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Erlassung von Feststellungsbescheiden, Hinweise auf den Verlust der Staatsbürgerschaft, der Grund einer Änderung des Familiennamens oder des Vornamens).

5.

Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist sie mit dem Hinweis „Fortsetzung“ abzuschließen. Auf der unteren Hälfte der Rückseite ist eine neue Rubrik mit der entsprechenden Überschrift zu eröffnen und darin die Eintragung fortzusetzen. Reicht auch die untere Hälfte der Rückseite oder diese an sich nicht aus, so ist sie ebenfalls mit dem Hinweis „Fortsetzung“ abzuschließen, ein neues Karteiblatt mit der Überschrift „Anschlußblatt“ und den unbedingt notwendigen Daten anzulegen und unter Bedachtnahme auf die in der Z 4 getroffene Einteilung für die weiteren Anmerkungen zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht. Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so ist den Überschriften die jeweils entsprechende Ordnungszahl beizufügen (1. Anschlußblatt, 2. Anschlußblatt usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter sind miteinander zu verbinden.

§ 15 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
Für die Eintragungen und Anmerkungen auf einem dem Muster der Anlage 9 entsprechenden Karteiblatt gilt noch folgendes:

1.

Der geltende Familienname ist in die unterste Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen. Ist jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes eine Änderung des Familiennamens eingetreten, so ist der Familienname im Zeitpunkt der Geburt in die unterste Zeile und sind die späteren Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge jeweils eine Zeile höher zu setzen. Reicht der Platz aus, so können in einer Zeile zwei Familiennamen eingetragen werden, wobei der frühere an die erste Stelle gesetzt werden muß. Der geltende Familienname hat jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst zu stehen.

2.

Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende Familienname zu Unrecht in die unterste Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen auf der Rückseite des Karteiblattes nachzutragen und ist in der Rubrik „Familienname“ ein entsprechender Hinweis anzubringen.

3.

Die Vornamen sind in die untere Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.

4.

Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind in der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ vorzunehmen. Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen, sind in der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ vorzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Staatsbürgerschaftsnachweis von der Evidenzstelle selbst oder einer anderen Behörde ausgestellt worden ist. Alle übrigen Anmerkungen sind auf der Rückseite vorzunehmen (wie zB Anmerkungen über die Ausstellung sonstiger Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Erlassung von Feststellungsbescheiden, Hinweise auf den Verlust der Staatsbürgerschaft, der Grund einer Änderung des Familiennamens oder des Vornamens).

5.

Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist sie mit dem Hinweis „Fortsetzung“ abzuschließen. Auf der unteren Hälfte der Rückseite ist eine neue Rubrik mit der entsprechenden Überschrift zu eröffnen und darin die Eintragung fortzusetzen. Reicht auch die untere Hälfte der Rückseite oder diese an sich nicht aus, so ist sie ebenfalls mit dem Hinweis „Fortsetzung“ abzuschließen, ein neues Karteiblatt mit der Überschrift „Anschlußblatt“ und den unbedingt notwendigen Daten anzulegen und unter Bedachtnahme auf die in der Z 4 getroffene Einteilung für die weiteren Anmerkungen zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht. Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so ist den Überschriften die jeweils entsprechende Ordnungszahl beizufügen (1. Anschlußblatt, 2. Anschlußblatt usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter sind miteinander zu verbinden.

§ 15 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

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